Allgemeine Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung
(„AErgB Auftragsverarbeitung“)
gemäß Art. 28 DS-GVO

der OSD Datensysteme GmbH
Am Erlengraben 5, 76275 Ettlingen

Präambel

Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Verträge und Vertragsbeziehungen, in deren Rahmen die OSD Datensysteme GmbH („OSD“) personenbezogene Daten auf Weisung des Kunden verarbeitet (Auftragsverarbeitung). Diese Reglungen konkretisieren die wechselseitigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem gem. Art. 28 DS-GVO erforderlichen Mindestinhalt von Verträgen über die Auftragsverarbeitung ergeben. Sie findet Anwendung auch auf sämtliche Tätigkeiten, bei denen durch OSD beauftragte und vom Kunden genehmigte Unterauftragnehmer (Subunternehmer) personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten oder mit diesen in Berührung kommen könnten.

1 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
1.1 Gegenstand

Gegenstand dieses Vertrages zur Auftragsverarbeitung (nachstehend „AVV“ genannt) ist die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers im Rahmen der Regelungen des Art. 28 DSGVO in Bezug auf die vom Auftragnehmer gelieferten und zu liefernde Produkte und erbrachte und noch zu erbringende Dienstleistungen.
Grundsätzlich obliegen die Rechte und Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung dem Auftraggeber, wodurch der Auftragnehmer die Verarbeitung der Daten nur im Rahmen dieses AVV vornimmt.
Die verantwortliche Stelle ist und bleibt der Auftraggeber, der personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch den Auftragnehmer im Auftrag im Rahmen dieses AVV vornehmen lässt.

1.2 Dauer

Der AVV entspricht der Laufzeit der Leistungsvereinbarung.

2 Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten und Kategorien der betroffenen Personen

Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, die verwendete Art der personenbezogenen Daten sowie die Übersicht der Kategorien betroffener Personen sind der Anlage 1 zum AVV zu entnehmen.

Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und erfolgt nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Dies ist z.B. durch entsprechende Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission gegeben (Art. 45 Abs. 3 DSGVO).

3 Technische und organisatorische Maßnahmen

Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die dokumentierten Maßnahmen sind Grundlage des Auftrags und der Anlage 2 zum AVV zu entnehmen.

Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gemäß Art. 28 Abs. 3 c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen.

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der
Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

4 Wahrung der Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die datenschutzrechtliche Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten – einschließlich der in diesem AVV eingeräumten Befugnisse – es sei denn, dass gesetzliche Vorschriften vorliegen, die zur Verarbeitung der Daten verpflichten.

5 Unterauftragsverhältnisse (weitere Auftragsverarbeiter)

Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung gehören keine Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/ Transportdienstleistungen, Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme Kontrollmaßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers zu ergreifen.

Mit der Hinzuziehung von verbundenen und fremden Unternehmen durch den Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungsvereinbarung (also für den Zweck wie in Abschnitt 2 beschrieben) ist der Auftraggeber einverstanden. Dem Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang die Einschaltung der in Anlage 3 zum AVV genannten Unterauftragnehmer gestattet.

Der Auftragnehmer versichert, dass er seine Unterauftragnehmer sorgfältig und gewissenhaft ausgewählt hat und zukünftige Unterauftragnehmer entsprechend auswählen wird, sodass deren Einsatz die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung im Verhältnis zum Auftraggeber nicht beeinträchtigt. Insbesondere stellt er durch geeignete vertragliche Regelungen und entsprechende Unterauftragsverarbeitungsverträge sicher, dass der Unterauftragnehmer die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat.

Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an weitere Auftragsverarbeiter, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem AVV auf den weiteren Auftragsverarbeiter zu übertragen.

Eine weitere Auslagerung von personenbezogenen Daten auf Unterauftragnehmer ist zulässig, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab informiert, der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen gegenüber dem Auftragnehmer Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt und eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO zugrunde gelegt wird.

6 Kontrollrechte des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer, Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieses AVV durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

Als Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann der Auftragnehmer auch Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutz-/Qualitätsauditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit vorlegen.

Soweit dem Auftragnehmer für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber Aufwände entstehen, die über einen Tag im Kalenderjahr hinausgehen, kann er hierfür eine angemessene Vergütung verlangen.

7 Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche
Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt.
b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO.
c) Der Auftraggeber ist zur Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 c, 32 DSGVO verpflichtet.
d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers erfolgt durch den Auftragnehmer über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
h) Der Auftragnehmer erfüllt die Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse.

8 Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber außerdem bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherige Konsultationen.
Hierzu gehören u.a.

a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen (Abschnitt 3), die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen;
b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden;
c) die Verpflichtung, den Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen;
d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung;
e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit den Aufsichtsbehörden.

9 Weisungsbefugnis des Auftraggebers

Seine mündlichen Weisungen bestätigt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich zumindest in Textform.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

10 Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten

Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien. soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Auftraggebers datenschutzgerecht zu vernichten oder zurückzugeben. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial.

Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

11 Berichtigung, Einschränkung und Löschung der Daten

Der Auftragnehmer darf die Daten entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarung die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach Weisung des Auftraggebers verarbeiten (berichtigen, löschen, sperren etc.).
Den entsprechenden Weisungen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer jederzeit und auch über die Beendigung dieses AVV hinaus Folge leisten.

12 Haftung

Die Haftung der Parteien richtet sich nach Art 82 DSGVO. Etwaige Haftungsregelungen in der Leistungsvereinbarung bleiben hiervon unberührt.

13 Formerfordernis

Änderungen und Ergänzungen dieses AVV und aller seiner Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – sind gemäß der DSGVO schriftlich abzufassen. Dies kann jedoch auch in einem elektronischen Format erfolgen. Weiter ist der ausdrückliche Hinweis darauf erforderlich, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung der Bedingungen dieses Vertrags handelt.

14 Beginn des Vertrags

Dieser Vertrag beginnt mit Bestätigung des Vertragsschlusses durch den Auftragnehmer. Die Annahme/Bestätigung des Vertragsschlusses durch den Auftragnehmer kann in einem elektronischen Format erfolgen.

15 Verweise auf die DSGVO

Alle in diesem AVV enthaltenen Verweise auf die DSGVO gelten für die DSGVO in ihrer jeweils aktuellen Fassung bzw. etwaige Nachfolgeregelungen. In diesem Vertrag verwendete Begriffe sind entsprechend ihrer Definition in der DSGVO zu verstehen.

16 Sonstiges

Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (ggf. auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren, mindestens aber solange die gesetzliche Aufbewahrungsfrist gültig ist.

17 Schlussbestimmungen

Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (wie Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren.

Mit dem Abschluss dieses Vertrages werden alle zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Grundlage der Auftragsverarbeitung bisher geltenden Vereinbarungen nebst Nachträgen und Ergänzungen aufgehoben. Diese Vereinbarung ersetzt vollständig alle insoweit bisher geltenden Vereinbarungen in Bezug auf die datenschutzrechtliche Grundlage der Auftragsverarbeitung.

Es gilt deutsches Recht.

18 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrags als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die die Parteien getroffen hätten, hätten sie bei Abschluss des AVV an die Ungültigkeit des jeweiligen Punktes gedacht. Soweit dieser AVV eine unbewusste Regelungslücke enthält, ist diese durch eine solche Regelung zu ersetzen, die die Parteien getroffen hätten, hätten sie bei Abschluss des Vertrags an die Regelungsbedürftigkeit des jeweiligen Punktes gedacht.

Stand: Februar 2024

Anlage 1
zum Vertrag zur Auftragsverarbeitung
gemäß Art. 28 DS-GVO

Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten und Kategorie betroffener Personen

Bezugnehmend auf Abschnitt 2 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung nennt der Auftragnehmer (OS Datensysteme GmbH) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen.

1. Art und Zweck der Verarbeitung von Daten

Zweck der Verarbeitung ist die Erbringung von Supportleistungen der OS Datensysteme. Diese umfassen unter anderem:
• Unterstützung bei der Installation und Konfiguration
• Fernzugriff auf IT-Systeme des Auftraggebers mittels Fernwartungstools
• Bearbeitung und Fehlerkorrekturen in Datenbeständen des Auftraggebers (hierbei kann auch eine Kopie der Datenbank dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden)

2. Art der personenbezogenen Daten

Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien:
• Personenstammdaten
• Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail)
• Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse)
• Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten
• Planungs- und Steuerungsdaten

3. Kategorien betroffener Personen

Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen:
• Kunden / Interessenten
• Mitarbeiter des Auftragsgebers
• Geschäftspartner des Auftraggebers

Anlage 2
zum Vertrag zur Auftragsverarbeitung
gemäß Art. 28 DS-GVO

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Bezugnehmend auf Abschnitt 3 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung nennt der Auftragnehmer (OS Datensysteme GmbH) folgende technische und organisatorische Maßnahmen:

1. Fernwartung

Für die Durchführung von Fernzugriffen bei der Prüfung und/oder Wartung automatisierter Verfahren oder von IT-Systemen oder bei Fernzugriffen für andere Dienstleistungen gelten ergänzend folgende Rechte/Pflichten des Auftraggebers/Auftragnehmers:
(1) Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten von automatisierten Verfahren oder von IT-Systemen werden, sofern hierbei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt.
(2) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers verwenden angemessene Identifizierungs- und Verschlüsselungsverfahren.
(3) Vor Durchführung von Fernzugriffen werden sich Auftraggeber und Auftragnehmer über etwaig notwendige Datensicherheitsmaßnahmen in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen verständigen.
(4) Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten werden dokumentiert und protokolliert. Der Auftraggeber ist berechtigt, Prüfungs- und Wartungsarbeiten vor, bei und nach Durchführung zu kontrollieren. Bei Fernzugriffen ist der Auftraggeber – soweit technisch möglich – berechtigt, diese von einem Kontrollbildschirm aus zu verfolgen und jederzeit abzubrechen.
(5) Der Auftragnehmer wird von den ihm eingeräumten Zugriffsrechten auf automatisierte Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen (insb. IT-Systeme, Anwendungen) des Auftraggebers nur in dem Umfang – auch in zeitlicher Hinsicht – Gebrauch machen, wie dies für die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Wartungs- und Prüfungsarbeiten notwendig ist.
(6) Soweit bei der Leistungserbringung Tätigkeiten zur Fehleranalyse erforderlich sind, bei denen eine Kenntnisnahme (z. B. auch lesender Zugriff) oder ein Zugriff auf Wirkdaten (Produktions-/Echtdaten) des Auftraggebers notwendig ist, wird der Auftragnehmer die vorherige Freigabe des Auftraggebers einholen.
(7) Tätigkeiten zur Fehleranalyse, bei denen eine Übermittlung der Daten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Verantwortlichen erforderlich ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Bei Datenabzug der Daten wird der Auftragnehmer diese Kopien, unabhängig vom verwendeten Medium, nach Bereinigung des Fehlers löschen. Daten dürfen nur zum Zweck der Fehleranalyse und ausschließlich auf dem bereitgestellten Equipment des Auftraggebers oder auf solchem des Auftragnehmers verwendet werden, sofern die vorherige Zustimmung des Auftraggebers vorliegt. Daten dürfen nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers auf mobile Speichermedien kopiert werden.

2. Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen

a) Zutrittskontrolle

  • Zutrittssicherung an allen Zutrittsmöglichkeiten zum Sicherheitsbereich
  • Verzeichnis zur Verwaltung und Vergabe der individuellen Zutrittsberechtigungen zum Sicherheitsbereich
  • Einbruchmeldeanlage gegen unbefugten Zutritt zum Sicherheitsbereich
  • Zutritt von Mitarbeitern in den Sicherheitsbereich nur mit zutrittsberechtigtem ID-Chip/Schlüssel
  • Zutritt betriebsfremder Personen nur nach vorheriger Identifikation
  • Zutritt außerhalb der Geschäftszeiten nur mit elektrischer Türöffnung
  • Dokumentation der Vergabe von Schlüsseln

b) Zugangskontrolle

  • Keine unbefugte Systembenutzung möglich
  • Verwendung von sicheren Kennwörtern
  • Automatische Sperrmechanismen
  • Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • Zugangsberechtigung zu personenbezogenen Daten nur  für Mitarbeiter mit der jeweiligen Zugangsberechtigung
  • Verschlüsselung von Datenträgern
  • Verwaltung und Dokumentation der Vergabe von Schlüsseln, und Schließberechtigungen an Betriebsangehörige

c) Zugriffskontrolle

  • Kein unbefugtes Lesen von Daten von nicht berechtigten Personen möglich
  • Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte
  • Protokollierung von Zugriffen
  • Verpflichtung aller Mitarbeiter auf alle einschlägigen und relevanten Gesetze
  • Sorgfältige Auswahl und fortlaufende Kontrolle der Mitarbeiter
  • Durchführung interner Audits

d) Trennungskontrolle

  • Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden

e) Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 a DS-GVO; Art 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Die Verarbeitung der personenbezogener Daten erfolgt in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen unterliegen

f) Maßnahmen zur Sicherstellung von Integrität

  • Weitergabekontrolle
    Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport, z.B.: Verschlüsselung, Virtual Private Networks (VPN), elektronische Signatur
  • Eingabekontrolle
    Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind: Protokollierung, Dokumentenmanagement.
  • Arbeitsanweisungen  und Qualitätsmanagementsystem zur Sicherstellung der Integrität
  • Regelmäßige Schulung aller Mitarbeiter auf die in ihrem Arbeitsbereich wichtigen, datenschutzrelevanten Aspekte bei der Auftragsdurchführung

g) Maßnahmen zur Sicherstellung von Verfügbarkeit und Belastbarkeit

  • Verfügbarkeitskontrolle
    Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust:
    Backup-Strategie, unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Virenschutz, Firewall, Meldewege und Notfallpläne.
  • Einbruchmeldeanlage im Sicherheitsbereich
  • Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 c DS-GVO).
  • Notfallplanung zur Prävention und Bewältigung von Notfällen

h) Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeitskontrolle

  • Verfahren für regelmäßige Kontrollen/Audits
  • Definition von Prozessen und Arbeitsanweisungen zur Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen

i) Weisungskontrolle bzw. Auftragskontrolle
Keine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS-GVO ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers, z.B.:

– eindeutige Vertragsgestaltung,
– formalisiertes Auftragsmanagement,
– strenge Auswahl des Dienstleisters,
– Vorabüberzeugungspflicht,
– Nachkontrollen

  • Verpflichtung aller Mitarbeiter auf alle einschlägigen und relevanten Gesetze
  • Bestimmung von Ansprechpartnern und/oder verantwortlichen Mitarbeitern

Anlage 3
zum Vertrag zur Auftragsverarbeitung
gemäß Art. 28 DS-GVO

Unterauftragnehmer

Unterauftragnehmer Firma + Anschrift
pcvisit Software AG
Manfred-von-Ardenne-Ring 20
01099 Dresden

Leistung
Fernwartungstool

Datenschutzmaßnahme
AV-Vertrag

Optionale Unterauftragnehmer Firma + Anschrift
EasternGraphics GmbH
Albert-Einstein-Strasse 1
98683 Illmenau

Optionale Leistung
Baustein
p.Con.planner

Datenschutzmaßnahme
AV-Vertrag