Webinar zur E-Rechnung im Handwerk
Was ab wann gilt und was das Büro jetzt erledigt

Wenn der Bauträger nach der E-Rechnung fragt und der Holzhändler seine schon schickt: Das Online-Webinar „E-Rechnung im Handwerk“ zeigt Büro und Buchhaltung in Schreinereien, Tischlereien und im Ladenbau, was bei der E-Rechnung im Handwerk ab wann gilt und was sich beim Ausstellen, Empfangen und Archivieren ändert.

Nach dem Webinar weißt du:

  • welche Stufen 2027 und 2028 gelten und was du mit deiner Steuerberatung klärst
  • worin sich XRechnung, ZUGFeRD-Rechnung und PDF unterscheiden
  • was beim Empfangen und Archivieren im Büro anfällt

Termin und Ablauf des Webinars zur E-Rechnung

Datum: 24. November 2026
Startzeit: 17 Uhr
Dauer: ca. 45 Minuten
Plattform: Teams-Meeting

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Seit 2025 empfangen, ab 2027 oder 2028 ausstellen: was die E-Rechnung für dein Büro heißt

Ausstellen musst du ab 2027 bei mehr als 800.000,00 € Vorjahresumsatz 2026, sonst ab 2028, soweit keine Ausnahme greift.
Das Webinar ordnet die Stufen ein.

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E-Rechnung im Handwerk: vier Situationen aus dem Büro einer Schreinerei

Die Stufen nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums, Stand März 2026

  • Seit 1. Januar 2025: Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können.
  • Bis 31. Dezember 2026: Wahl zwischen E-Rechnung und sonstiger Rechnung beim Ausstellen. Papier immer, PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.

  • Ab 1. Januar 2027: Ausstellungspflicht an inländische Unternehmen bei mehr als 800.000,00 € Vorjahresumsatz 2026. Bei höchstens 800.000,00 € bleibt die sonstige Rechnung bis 31. Dezember 2027 zulässig.

  • Ab 1. Januar 2028: E-Rechnung für alle Umsätze zwischen inländischen Unternehmen, soweit keine Ausnahme greift.

Die Schlussrechnung an den Bauträger fällt ins neue Jahr

Läuft ein Innenausbau über den Jahreswechsel, fragt sich das Büro, ob die Schlussrechnung als E-Rechnung rausgehen muss. Den maßgeblichen Zeitpunkt klärst du mit deiner Steuerberatung. Das gilt auch dafür, wie du bereits gezahlte Abschläge in der Schlussrechnung absetzt, und für die Leistungsbeschreibung bei Bauleistungen. Für beides gibt es Regeln in den FAQ des Bundesfinanzministeriums und im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026. Das Webinar zeigt, welche Fragen du dafür vorbereitest.

 

Die E-Rechnung vom Holzhändler kommt an

Kommt die Rechnung vom Holz- oder Plattenhändler als E-Rechnung, geht es um die Ablage. Aufbewahrt wird sie acht Jahre nach § 14b Abs. 1 UStG, mit dem strukturierten Teil unversehrt im Original. Ein Ausdruck oder ein PDF aus dem Viewer reicht allein nicht. Ergänzend gelten die GoBD. Das Webinar klärt, wie Eingang, Prüfung und Ablage dazu passen.

Der Generalunternehmer will die Rechnung als XRechnung

Die Vorgabe kann vom Generalunternehmer kommen, im Ladenbau auch von der Handelskette mit eigenen Regelwerken. XRechnung entspricht der Norm EN 16931, ZUGFeRD ab Version 2.0.1, außer in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL. Den Übermittlungsweg schreibt das Gesetz nicht vor. Du sprichst ihn mit dem Auftraggeber ab, bevor du die erste E-Rechnung erstellst. Das Webinar klärt, was in diese Absprache gehört.

Die Rechnung geht an eine Behörde

Geht die E-Rechnung an eine Behörde, braucht sie die Leitweg-ID im Feld BT-10. Bei Rechnungen an andere Unternehmen ist sie nicht nötig. Beim Bund gilt die E-Rechnung seit dem 27. November 2020, über die Plattform OZG-RE.

Was das
Webinar
zur E-Rechnung im Handwerk klärt
Kalender mit Treppenstufen und gelbem Punkt, Sinnbild für die Fristen der E-Rechnungspflicht

Ab wann muss mein Betrieb E-Rechnungen ausstellen?

PDF-Rechnung vor einer XML-Datei mit spitzen Klammern, Sinnbild für die Formate der E-Rechnung

Ist mein PDF eine E-Rechnung, und was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?

Briefumschlag, Pfeil in eine Archivbox und Uhr, Sinnbild für Eingang und Aufbewahrung von E-Rechnungen

Was ändert sich beim Empfangen und Archivieren?

FAQ

Fragen und Antworten zur E-Rechnung im Handwerk

XRechnung ist ein reiner XML-Datensatz ohne Bildteil. Zum Lesen brauchst du einen Viewer. Eine ZUGFeRD-Rechnung ist ein PDF mit eingebettetem XML. Weichen beide Teile voneinander ab, gilt der XML-Teil. Beide Formate erfüllen die Norm EN 16931. Für ZUGFeRD gilt das ab Version 2.0.1, außer in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL.

Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Handwerksbetrieb E-Rechnungen empfangen können, auch als Kleinunternehmer. Dafür genügt ein E-Mail-Postfach. Elektronisch weiterverarbeiten musst du die Rechnung nicht. Eine XRechnung liest du zum Beispiel mit dem E-Rechnungs-Viewer im ELSTER-Portal. Aufbewahrt wird die E-Rechnung acht Jahre lang.

Ja. Das Webinar ordnet die Stufen ein: Empfangen seit 2025, Ausstellen ab 1. Januar 2027 oder ab 1. Januar 2028, mit der Grenze von 800.000,00 € Vorjahresumsatz und den Ausnahmen, nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums, Stand März 2026. Verbindlich klärst du die Pflichten deines Betriebs mit deiner Steuerberatung.

Nein. Das Webinar behandelt die E-Rechnung allgemein, unabhängig davon, mit welcher Software dein Betrieb arbeitet. OSD ist Veranstalter.

Direkt nach dem Absenden bekommst du eine Bestätigung mit Termin und Kalendereintrag per E-Mail. Den Zugangslink schickt OSD mit den Erinnerungen, einen Tag und eine Stunde vor Beginn. Kommt die Bestätigung nicht an, schau im Spam-Ordner nach oder schreib an info@osd.de. Das Postfach ist am Webinartag bis zum Beginn besetzt.

Du brauchst den Zugangslink aus den Erinnerungsmails. Mikrofon und Kamera der Teilnehmenden bleiben während des Webinars aus. Zur Teilnahme muss Microsoft Teams installiert sein.

Deine Fragen stellst du schriftlich im Chat. Die Moderation aus dem OSD-Marketing liest sie in der Fragerunde vor, ohne deinen Namen.

Ja. Was aufgenommen wird, steht im Hinweis zur Aufzeichnung unten. Mikrofon und Kamera der Teilnehmenden bleiben aus.

Das Webinar ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung und entscheidet keinen Einzelfall, etwa den Rechnungszeitpunkt bei Aufträgen über den Jahreswechsel.